Satzung LSV MUC

Satzung des Lufthansa Sportvereins München e. V.

§1 Name und Sitz

Der seit dem 01. September 1967 bestehende Verein führt den Namen Lufthansa Sportverein München e.V. und hat seinen Sitz in München. Daneben sind einzelne Sparten Mitglied in den regionalen Dachorganisationen ihrer Sportart.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports als Mittel zur Gesunderhaltung, Erholung und zum Ausgleich einseitiger Berufsbelastung seiner Mitglieder. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Sportstätten und Sportgeräten, sowie der Durchführung von Sportveranstaltungen und Teilnahme der Mitglieder an diesen Veranstaltungen. Der Verein bekennt sich zum Amateursport und lehnt jede Bindung zum Berufssport ab. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vergütung für Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§4 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind analog zu den Farben der Deutschen Lufthansa AG.

§5 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Konzernangehörige der Deutschen Lufthansa AG werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe der gewünschten Sparte über den/die Spartenleiter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie den Antrag ab, so ist die Beschwerde an den Vereinsausschuss zulässig; dieser entscheidet endgültig und unanfechtbar.

2. Die Aufnahme von Nicht-Konzernangehörigen ist möglich. Das Verfahren ist dasselbe.

§7 Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaft

1. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes und auf Vorschlag der Spartenleiter angemessen ausgezeichnet werden.

2. Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes und auf Vorschlag der Spartenleiter solche Vereinsmitglieder werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes können auch
Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder bei Vereins- und Spartenveranstaltungen werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte und Pflichten an den Verein, besonders jeder Anspruch auf Vereinsvermögen. Alle im Besitz des Mitgliedes befindlichen Gegenstände, Unterlagen und Kassen des Vereins sind zurückzugeben. Bei Austritt und Ausschluss haben Amtsträger einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Eine Rückgewähr von Spenden und ähnlichen Zuwendungen ist ausgeschlossen. Der Mitgliederausweis, sofern er ausgestellt wurde, bleibt Eigentum des Vereins und ist beim Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

2. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei:
a. vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes,
b. grobem Vergehen gegen die Satzung oder Beschlüsse,
c. unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und
d. bei Nichtzahlung der Vereinsbeiträge über mehr als drei Monate

4. Voraussetzung für den Ausschluss sind der Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder ein von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichneter Antrag unter Angabe des
Grundes. Von dem Zeitpunkt ab, in dem gegen ein Mitglied ein Antrag auf Ausschluss läuft, ruhen alle Rechte und Funktionen des betreffenden Mitgliedes im Verein. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§9 Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied ist verpflichtet:

1. Zur Beachtung und Befolgung der Vereinssatzung und der Beschlüsse und Anordnungen der Organe; hierzu gehören auch Bestimmungen und Richtlinien der jeweils zuständigen Dachorganisationen.

2. Zur pfleglichen Behandlung des Vereinseigentums, der Übungsräume und der Sportgeräte.

3. Zur uneigennützigen Mitarbeit an der Erfüllung der Vereinsaufgaben.

4. Zur Zahlung einer Aufnahmegebühr (welche durch die Sparten festgelegt ist) und zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge im Wege des Einzugsverfahrens über Girokonto.

§10 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An allen vereinsoffenen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Auf Betreuung in den Sparten, in die es aufgenommen worden ist.

3. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Stimm- und wahlberechtigt ist jedes Mitglied erst, mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

4. Mitglieder nach §6.2 Satzung erhalten ein passives Wahlrecht als Vorstandsmitglieder und Spartenleiter im Sinne von §26 BGB. Einschränkungen werden im §15.3 Satzung (Mehrheitliche Regelung der Organzusammensetzung) festgelegt.

§11 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus:
a. Grundbeitrag
b. Spartenbeitrag
c. Aufnahmegebühr (durch die Sparten festgelegt)

2. Die Höhe des Spartenbeitrages beschließt die Sparte. Von diesem Beitrag ist von ihr ein angemessener Anteil, über dessen Höhe der Vereinsausschuss entscheidet, dem Vorstand für allgemeine Vereinsausgaben zur Verfügung zu stellen.

3. Nimmt ein Mitglied am Sportbetrieb in mehreren Sparten teil, so wird für jede
weitere Sparte zur Abdeckung der Spartenkosten ein sogenannter Zweitspartenbeitrag erhoben. Die Höhe des Zweitspartenbeitrages entspricht dem jeweiligen Beitrag der Sparte.

4. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird spätestens zum
Ende des 1. Quartals eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

§12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Vereinsausschuss
e. die Spartenversammlung

§ 13 Haftung des Vereins

1. Mitglieder oder besondere Vertreter des Vereins, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG (Ehrenamtspauschale) nicht übersteigt, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Mitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

2. Sind Mitglieder oder besondere Vertreter nach Ziffer 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten oder Ausübung des Sports verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§14 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. Die Wahl des Vorstandes im Sinne von §26 BGB.
b. Die Kontrolle der Geschäftsführung.
c. Die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung des Schatzmeisters erfolgt getrennt.
d. Die Entlastung und Wahl der Revisoren.
e. Die Festlegung der allgemeinen Arbeitsrichtlinien des Vereins.
f. Die Entscheidung über bestätigungsbedürftige Beschlüsse.
g. Die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen.
h. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vor Beginn der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit, einberufen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form und wird so weit wie möglich per E-Mail versendet. Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.

3. Der Vorstand ist unverzüglich zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzende oder dem 2. Vorsitzende.

6. Die Tagesordnung ist vor Eintritt durch die Versammlung zu genehmigen.

7. Soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

8. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorgenommen werden. Liegen mehrere Anträge zu derselben Sache vor, so wird über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.

9. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen in diesem Protokoll klar und deutlich wiedergegeben werden.

Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer (sofern vorhanden) zu unterzeichnen.

§15 Der Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. dem 1 Vorsitzende
b. dem 2. Vorsitzende
c. der 1. Schatzmeister
d. der 2. Schatzmeister
e. der 1. Protokollführer (sofern vorhanden)
f. der 2. Protokollführer (sofern vorhanden)

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam bzw. einer der Vorsitzenden, gemeinsam mit dem 1. Schatzmeister.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB wird auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch den Vereinsausschuss, jeweils auf der ersten Sitzung nach der Jahreshauptversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein §26 BGB-Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsperiode vornehmen. Diese Wahl bedarf der Genehmigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung.

3. Zum Vorstandsmitglied im Sinne von §26 BGB kann jedes Mitglied des Vereins werden, dass mindestens ein Jahr dem Verein angehört. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der §26 BGB Vorstand (1. und 2. Vorsitzende und 1. Schatzmeister) mehrheitlich aus Betriebsangehörigen der Deutschen Lufthansa AG oder Altangehörigen besteht. Diese Regelung gilt nicht für den erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine angemessene Pauschale ist hierfür zulässig.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit, die des 2. Vorsitzende.

5. Der Vorstand ist zuständig / berechtigt:
a. für die Geschäftsführung
b. für die Vertretung des Vereins in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten
c. zur Vertretung des Vereins im gemeinsamen Sportausschuss der Lufthansa Sportvereine
d. zur Teilnahme mit beratender Stimme an allen Sitzungen der einzelnen Sparten.

6. Zur Eingehung von Verbindlichkeiten jeglicher Art, die im Einzelfall € 5.000,- überschreiten, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

7. Der Schatzmeister erledigt die laufenden Kassengeschäfte. Das Vereinsvermögen darf nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister eine Einnahmen/Ausgaben - Schlussrechnung zu erstellen und dem Vereinsausschuss vorzulegen.

§16 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorstand
b. den Spartenleitern

2. Der Vereinsausschuss ist insbesondere zuständig für:
a. die Beschwerde gemäß § 6.1
b. Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 15.6)
c. Prüfung der Einnahmen/Ausgabenschlussabrechnung des Geschäftsjahres (§ 15.7)
d. die Festsetzung des Grundbeitrages (§ 11.1a) und Sonderzuschüsse
e. Gründung und Auflösung einer Sparte (§ 17.1)

3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, davon ein Mitglied des Vorstandes nach § 25 BGB. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

4. Der Vereinsausschuss hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Der Vorstand ist umgehend zur Einberufung einer Vereinsausschusssitzung verpflichtet, wenn die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens 3 Spartenleitern schriftlich beantragt wird.

5. stimmberechtigt innerhalb des Vereinsausschusses sind seitens des Vorstandes:
1. und 2. Vorsitzende
1. Schatzmeister und 2. Schatzmeister

Seitens der Sparten:
die Spartenleiter (bei Abwesenheit die gewählten Stellvertreter)
der Protokollführer (sofern vorhanden)

§17 Sparten

1. Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine Sparte. Für die Nutzung von Angeboten externer Fitness Studios usw. genügt eine Mitgliedschaft im Hauptverein. Voraussetzung für die Bildung einer Sparte ist eine Mindestmitgliederzahl von 7 ständigen Mitgliedern. Liegt die Anzahl der Mitglieder im Durchschnitt des Jahres unter 7, so entscheidet der Vereinsausschuss über die Auflösung dieser Sparte.

2. Die Mitglieder einer Sparte wählen die Spartenleitung.

3. Die Sparten haben einmal im Jahr eine Spartenversammlung abzuhalten. Ein Protokoll dieser Spartenversammlung ist an den Vorstand zu senden.

4. Treffen die Sparten Entscheidungen, die die Interessen des gesamten Vereins berühren, so unterliegen diese der Genehmigungspflicht des Vorstandes.

§18 Spartenleitung

1. Die Spartenleitung besteht aus dem Spartenleiter, seinem Stellvertreter und wenn vorhanden dem Kassenwart, dem Schriftwart und den Sportwarten.

2. Die Spartenleitung wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3. Die Spartenleiter gehören dem Vereinsausschuss an. Sie erstatten dem Vorstand mindestens halbjährlich Bericht.

4. Die Spartenleiter sind zuständig:
a. für die Vertretung der von ihnen geleiteten Sparten innerhalb des Vereins,
b. für die Beratung und Information des Vorstandes in Angelegenheiten der Sportart, der von ihnen geleiteten Sparte.
c. für den organisatorisch reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der sportlichen Betätigung.
d. für die Verwaltung des aus dem Haushaltsplan der Sparte zustehenden Budgets,
e. für die Sicherheit, Aufbewahrung, Instandhaltung und Instandsetzung der Geräte und Anlagen der Sparte,
f. für die Gewährleistung der notwendigen fachkundigen Aufsicht während der Sportausübung.

5. Jeder Spartenleiter hat bei der Ausübung des Sports alle erforderlichen
Unfallschutz-Maßnahmen zu treffen.

6. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können delegiert werden.

§19 Sportwart

Dem Sportwart obliegt die Koordination des Sportbetriebes durch Abstimmung der Benutzungszeiten von Anlagen und Einrichtungen sowie die Mitarbeit an Planung, Beschaffung und Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen.

§20 Revision

1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Es können bis zu drei Revisoren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen, sie sind jedoch verpflichtet, mindestens einmal im Jahr, unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.

2. Zur ordnungsgemäßen Prüfung müssen zwei Revisoren anwesend sein.

3. Die Revisoren fertigen einen Revisionsbericht an und geben diesen der Mitgliederversammlung bekannt. Die bei der Kassenprüfung festgestellten Mängel müssen dem Vorstand sofort mitgeteilt werden.

§21 Satzungsänderungen

Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit.

§22 Auflösung des Vereins

Beantragt ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins, so hat der Vorstand eine Versammlung einzuberufen. Aus der Einladung müssen der Antrag und seine Bedeutung klar ersichtlich sein. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Help Alliance e.V. (Amtsgericht Frankfurt – Registergericht – VR 11788) mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige oder humanitäre Zwecke zu verwenden.

§ 23 Datenschutz
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Mitgliedsnummer, Bankverbindung, Telefon- und/oder Handynummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Spartenzugehörigkeit, Geschlecht sowie Funktionen und Aufgaben im Verein.
(2) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO.
(3) Als Mitglied des Lufthansa Sportverein München e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband BLSV zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(4) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei dem Vorstand geltend gemacht werden.
(5) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei Name, Vereins- bzw. Spartenzugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
(6) Den Mitgliedern steht nach Art. 77 DSGVO das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO ist im Bundesland Bayern der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz. Die Beschwerde kann unter https://www.lda.bayern.de/de/beschwerde.html eingereicht werden.

§24 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle oder vom Vereinsregister, dem Finanzamt oder anderen Behörden für erforderlich gehaltene Abänderungen vorzunehmen.

München, den 16.7.2021

1. Vorsitzender
gez. Stefan Probst

2. Vorsitzender
gez. Andreas Uhlig

1. Schatzmeisterin
gez. Silke Dietz